Das Weihnachtsgeld – ein Extra?

24. Dezember 2019

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Der DGB-Kreisverband Dingolfing-Landau informierte sich zum Thema Weihnachtsgeld: (v.li.) Bernd Vilsmeier, Gottfried Aufleger, Klaus Albrecht, DGB-Vorsitzender Manuel Wagner, DGB-Sekretärin Anja Wessely, Peter Hirmer, Maria Holaka, Rudi Werner und Josef Zirngibl.

DGB-Kreisverband hat die Kommunalwahlen im Blick

Dingolfing-Landau.
Am gestrigen Donnerstag traf sich der DGB-Kreisvorstand Dingolfing-Landau zur abschließenden Sitzung im Dingolfinger Postbräu. Zur Sitzung konnte DGB-Kreisvorsitzender Manuel Wagner neben den DGB-Kreisvorstandsmitgliedern wieder die DGB-Sekretärin Anja Wessely aus Landshut begrüßen. DGB-Kreisvorsitzender Wagner blickte dabei auf das vergangene Jahr zurück und machte einen Ausblick auf das Jahr 2020. Am 15. März 2020 finden die Kommunalwahlen in Bayern statt, das heißt, die Bürger in Bayern wählen ihre Gemeinde-, Markt-, Stadt- und Kreisräte neu, dazu ihre Bürgermeister und Landräte. Schon jetzt ruft DGB-Vorsitzender Wagner alle Arbeitnehmer dazu auf, sich an den Wahlen zu beteiligen und auf den Listen zu kandidieren, damit die sie dort eine Stimme bei Entscheidungen vor Ort haben.

Ein schönes Extra zum Jahresende ist auch immer das Weihnachtsgeld für die Arbeitnehmer, so DGB-Sekretärin Wessely. Doch wer hat Anspruch darauf? Welche Rolle spielt der Tarifvertrag? Und unter welchen Umständen darf der Arbeitgeber die Sonderzahlung kürzen oder sogar ganz streichen? Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich geregelt. Er kann sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Zum Jahresende tauchen hierzu häufig Fragen auf: Zum Beispiel ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld überhaupt besteht?

Das in Tarifverträgen festgeschriebene Weihnachtsgeld darf nicht vom Arbeitgeber gekürzt werden, stellet Wessely fest. Zahlt der Arbeitgeber einem tarifgebundenen Beschäftigten weniger als tarifvertraglich vorgeschrieben, so verstößt er gegen den Tarifvertrag. Wird kein oder weniger Weihnachtsgeld als in den Jahren zuvor gezahlt, sollte das gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich eingefordert und vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Komplizierter ist die Lage, wenn der Arbeitgeber ein höheres Weihnachtsgeld zahlt als im Tarifvertrag geregelt ist. Unter bestimmten Umständen kann der übertarifliche Teil gekürzt oder gestrichen werden. Als Fazit fasste DGB-Sekretärin Wessely zusammen: Beschäftigte sollten beim Weihnachtsgeld zunächst den eigenen Arbeitsvertrag prüfen. Falls eine Betriebsvereinbarung und/oder ein Tarifvertrag zur Anwendung kommen, sind auch diese zu prüfen. Gegebenenfalls sollten Ansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und schließlich über das Arbeitsgericht eingeklagt werden. Wichtig: Hier bitte auf Ausschlussfristen achten. Der Betriebsrat, der Personalrat oder die Gewerkschaft können dazu Auskunft geben und helfen bei der Durchsetzung der Rechte. Jedenfalls lohnt sich die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft: Denn 77 Prozent der Beschäftigten mit Tarifvertrag erhalten Weihnachtsgeld, ohne sind es nur 42 Prozent.

Der DGB-Kreisverband hat schon einige Termin in Planung. Es wird 2020 einen Arbeitnehmerempfang voraussichtlich in Landau geben, für die Kommunalwahl ist eine Podiumsdiskussion mit den Landratskandidaten geplant und die traditionelle Maifeier in Dingolfing ist ebenfalls schon in Planung.

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